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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AWG Abfallwirtschaft Landkreis Calw GmbH

Stand 01.01.2020

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr zwischen der AWG und gewerblichen Anlieferern von Abfällen. Durch sein Vertragsangebot erkennt der Anlieferer die Geschäftsbedingungen der AWG an. Er verzichtet damit zugleich auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Anderslautenden AGB des Anlieferers wird widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss und elektronischer Entsorgungsnachweis

Bei Abfällen, über deren Entsorgung ein Entsorgungsnachweis ausgestellt werden muss,  kommt der Entsorgungsvertrag frühestens mit dem vom Erzeuger zu führenden Nachweis der Ausstellung des elektronischen Entsorgungsnachweises zustande. Bei Anlieferung gefährlicher Abfälle von über
2 t/a muss ein behördlich genehmigter Entsorgungsnachweis des Erzeugers vorliegen (Nachweisverordnung). Bei Anlieferung von Abfällen, die auf der Deponie abgelagert werden, muss der Erzeuger die Vorgaben der Deponieverordnung einhalten.

§ 3 Preisbestimmung

Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste der AWG für den Zeitpunkt der Anlieferung des Entsorgungsgegenstandes, vorbehaltlich besonderer Festpreisabsprachen. Die Preise sind Netto-Preise. Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kommt zusätzlich zum Ansatz. Grundlage für die Festsetzung der Verwertungs- bzw. Entsorgungskosten ist die Ermittlung des Gesamtgewichts unter Verwendung einer geeichten Waage. Volumenbestimmung und Stückpreise ergeben sich aus dem jeweils gültigen Merkblatt zu Entgelten und Mengenbegrenzungen der AWG.

§ 4 Zahlungsmodi

Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber; alle damit zusammenhängenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Anlieferers.

§ 5 Zahlungsziel, Verzug

Sofern nicht Barzahlung bei Anlieferung vereinbart wird, ist der Betrag sofort rein netto nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung fällig. Bei einem monatlichen Rechnungsbetrag von bis zu 15,- EUR wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5,- EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer monatlich berechnet.

Das Recht der AWG, Verzug durch Mahnung herbeizuführen, bleibt unberührt. Im Falle einer Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von 4,00 EUR erhoben. Bei Zahlungsverzug ist die AWG berechtigt, einen Zinssatz von 5 % p.a. zu berechnen. Dem Anlieferer bleibt die Möglichkeit vorbehalten, nachzuweisen, dass der AWG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die AWG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 6 Zurückbehaltung und Aufrechnung

Der Anlieferer ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist von der AWG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder sie beruht auf einem von der AWG anerkannten Mangel ihrer Leistung.

§ 7 Rücktrittsrechte

Der Anlieferer kann bei Leistungsverzögerung der AWG erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er eine Leistungsfrist von mindestens 6 Werktagen gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist. Abnahme- und andere Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der AWG deren Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Arbeitskampf, behördliche Anordnungen u.ä. - hat die AWG nicht zu vertreten. Sie berechtigen die AWG, die Leistung um die Dauer der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass dies – abweichend von Satz 1 - zu einem Rücktrittsrecht des Anlieferers führt, es sei denn, dass dies dem Anlieferer, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Entsorgungspflichten, nicht zuzumuten ist. Bei nicht zu vertretendem Wegfall derjenigen Verwertungs- bzw. Entsorgungsmöglichkeiten, welche die AWG ihrer Vertragsannahme zugrunde gelegt hat, ist die AWG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ungeachtet dessen wird sich die AWG selbständig um eine andere Entsorgungsmöglichkeit bemühen.

§ 8 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen der AWG sowie ihrer Vertreter oder einfacher Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht

1. der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Dessen ungeachtet haftet die AWG für jedes Verschulden, aufgrund dessen der angelieferte und abgenommene Abfall nicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsorgt oder wenn der Abfall entgegen einer vertraglichen Vereinbarung nicht oder nicht ordnungsgemäß abgeholt wird (Kardinalpflichten). Haftet die AWG in einem solchen Fall für leichte oder einfache Fahrlässigkeit, so steht sie nur für als typisch voraussehbare Schäden des Anlieferers ein. Dazu gehören insbesondere Bergungskosten sowie eventuelle Mehrkosten einer ordnungsgemäßen Lagerung als solche oder der Inanspruchnahme eines anderen Entsorgungsunternehmens; oder

2. Ersatz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund arglistig verschwiegener Mängel verlangt wird; oder

3. Garantien abgegeben wurden, die den Anlieferer gegen das verwirklichte Schadensrisiko absichern sollten.

§ 9 Anlieferungen, Deklarationen, Rücknahmeverpflichtungen

Bei den Betriebsstätten der AWG angelieferte Stoffe dürfen nur in Gegenwart einer Aufsichtsperson der AWG abgeladen werden. Auf dem Betriebsgelände der AWG gilt deren Benutzungsordnung. Diese ist bei den Eingangskontrollen zur Einsichtnahme ausgelegt. Eine Übernahme der Anlieferung erfolgt erst mit der Freigabe durch das Annahmepersonal. Mit der Übernahme gehen die Abfälle in das Eigentum der AWG über, soweit es sich nicht um ausgeschlossene Stoffe im Sinne des  § 12 handelt.

§ 10 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

Für die Einhaltung der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen in Bezug auf Anlieferung, Eigenschaften und Deklaration des Abfalls, wie z. B. Transportgenehmigungen u.ä., ist der Anlieferer selbst verantwortlich. Er ist auch verantwortlich für die Beschaffung evtl. erforderlicher Entsorgungsnachweise.

§ 11 Materialannahme

Bei jeder Auftragserteilung ist das Material vorab durch den Anlieferer eindeutig zu deklarieren. Er ist dabei insbesondere verpflichtet, Auskunft über die Art und Beschaffenheit des Materials sowie über den Ort seines Anfalls zu geben. Der Anlieferer steht für die Richtigkeit dieser Deklaration ein. Auf Anforderung sind die erforderlichen Deklarationsanalysen vorzulegen. Kommt der Anlieferer seiner Nachweispflicht nicht nach, kann die Entgegennahme des Abfalls verweigert werden. Die AWG kann in Ausnahmefällen nach vorherigem Hinweis auch selbst die entsprechenden Unterlagen (z.B. Laboranalysen, behördliche Zustimmungen u.ä.) besorgen und die dafür erforderlichen Kosten dem Anlieferer in Rechnung stellen.

Die AWG behält sich vor, das angelieferte Material einer Kontrollanalyse zu unterziehen. Treten dabei Abweichungen von der Ursprungserklärung auf, die die Entsorgung bzw. Verwertung durch die AWG erschweren bzw. einer solchen entgegenstehen, ist der Anlieferer verpflichtet, die Mehrkosten zu tragen bzw. nach Wahl der AWG das Material zurückzunehmen. Er trägt in diesem Fall die Analysekosten.

Sollten im Übrigen während der Eingangskontrolle oder der weiteren Verarbeitung ausgeschlossene Stoffe nach § 12 festgestellt werden, so hat der Anlieferer diese Stoffe auf seine Kosten zurückzunehmen. Die AWG kann auch nach gesondertem Auftrag die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen.

Mehrkosten, die der AWG aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben aus dem Verantwortungsbereich des Anlieferers über die angelieferten Stoffe sowie aufgrund der Anlieferung von nach § 12 ausgeschlossenen Stoffen entstehen, gehen ebenfalls zu Lasten des Anlieferers.

§ 12 Ausgeschlossene Stoffe

Von der Entsorgung durch die AWG sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 der Abfallsatzung des Landkreises Calw in der jeweils gültigen Fassung ausgeschlossen:

(Auszug aus der Abfallsatzung Stand 01.01.2020)

„(1) Von der Abfallentsorgung sind die in § 2 Abs. 2 KrWG genannten Stoffe, mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen aus privaten Haushaltungen, ausgeschlossen.

(2) Außerdem sind folgende Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen:

1. Abfälle, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen für das Betriebspersonal hervorrufen können, insbesondere

a) Abfälle, von denen bei der Entsorgung eine toxische oder anderweitig schädigende Wirkung zu erwarten ist,

b) leicht entzündliche, explosive oder radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung,

c) nicht gebundene Asbestfasern,

d) Abfälle, die in besonderem Maße gesundheitsgefährdend sind und Gegenstände, die auf Grund von § 17 des Infektionsschutzgesetzes behandelt werden müssen.

 

2. Abfälle, bei denen durch die Entsorgung wegen ihres signifikanten Gehaltes an toxischen, langlebigen oder bioakkumulativen organischen Substanzen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,

3. Abfälle, die Gefahren für die Entsorgungsanlagen oder ihre Umgebung hervorrufen oder schädlich auf sie einwirken können oder die in sonstiger Weise den Ablauf des Entsorgungsvorgangs nachhaltig stören oder mit dem vorhandenen Gerät in der Entsorgungsanlage nicht entsorgt werden können, insbesondere

a) Flüssigkeiten, Eis und Schnee,

b) schlammförmige Stoffe mit mehr als 65 % Wassergehalt (nicht stichfest),

c) Kraftfahrzeugwracks und Wrackteile,

d) Abfälle, die durch Luftbewegung leicht verweht werden können, soweit sie in größeren als haushaltsüblichen Mengen anfallen,

4. gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), die nach § 2 Abs. 1 der Sonderabfallverordnung (SAbfVO) angedient werden müssen,

5. gewerbliche organische Küchen- und Kantinenabfälle, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können,

6. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, soweit deren Beschaffenheit und Menge nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind,

7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen.“

Darüber hinaus sind solche Abfälle von der Entsorgung ausgeschlossen, die der Landkreis Calw mit Zustimmung der zuständigen Behörde gem. § 4 Abs. 3 der Abfallsatzung des Landkreises Calw in der jeweils gültigen Fassung im Einzelfall von der öffentlichen Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen hat.

Abfälle sind auch insoweit von der Entsorgung ausgeschlossen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen.

§ 13 Gewährleistung und Verjährung

Offensichtliche Mängel müssen der AWG spätestens 6 Werktage nach Erbringung der Leistung angezeigt werden. Sofern sich für den Anlieferer nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches schärfere Untersuchungspflichten ergeben, so sind diese maßgeblich.

Ansprüche aufgrund von Mängeln der Leistung der AWG
(§ 634 BGB) verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Andere, insbesondere Schadensersatzansprüche des Anlieferers, die nicht dem Gewährleistungsrecht unterliegen, verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anlieferer vom Anspruch Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Darüber hinaus verjähren diese Ansprüche unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 5 Jahren von ihrer Entstehung an, unabhängig von ihrer Entstehung, Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 10 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis an, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist.

Die Beschränkungen nach den Sätzen 3 bis 5 gelten nicht für

- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

- Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder

- typische Schäden aus der Verletzung der in § 8 Ziff. 1 genannten Kardinalpflichten.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich unmittelbar und mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist der jeweilige Sitz der AWG zum Zeitpunkt der gerichtlichen Inanspruchnahme. Die AWG ist nicht gehindert, den Anlieferer an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu verklagen.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 15 Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen sowie der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung wird eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben. Entsprechendes gilt zur Ausfüllung einer Lücke.